Muss mein Unternehmen einen Betriebsarzt haben?

Die DGUV Vorschrift 2 verständlich erklärt – ein Ratgeber für Unternehmen im Raum Tübingen, Mössingen, Rottenburg und Herrenberg


Diese Frage höre ich regelmäßig – oft von Handwerkern aus Rottenburg am Neckar, von Logistikunternehmen aus dem Gewerbegebiet Herrenberg oder von kleinen Pflegediensten aus dem Landkreis Tübingen. Viele wissen schlicht nicht, ob und in welchem Umfang sie zur betriebsärztlichen Betreuung verpflichtet sind. Manche glauben, das gelte nur für große Unternehmen. Andere haben bereits eine Aufforderung ihrer Berufsgenossenschaft erhalten und wissen nicht, was als nächstes zu tun ist.

Die kurze Antwort lautet: Ja, die Pflicht gilt für alle Unternehmen mit mindestens 1 Angestellten – vom Zwei-Mann-Handwerksbetrieb in über den Mittelständler bis hin zum weltweit operierenden Großkonzern. Aber wie sie sich konkret auswirkt, ist sehr unterschiedlich.

Mein Name ist Dr. med. Markus Muljono. Ich bin Facharzt für Arbeitsmedizin mit Praxis in Ofterdingen und betreue Betriebe in der gesamten Region Tübingen, Mössingen, Rottenburg, Herrenberg, Hechingen, Balingen, Böblingen / Sindelfingen und Stuttgart. In diesem Artikel erkläre ich Ihnen, was hinter der DGUV Vorschrift 2 steckt, welche Modelle es gibt und was Sie konkret tun müssen.


Die rechtliche Grundlage: DGUV Vorschrift 2 und das Arbeitssicherheitsgesetz

Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ist das zentrale Regelwerk, das die betriebsärztliche Betreuung regelt. Sie gilt für alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten – und zwar bundesweit, also im Landkreis Tübingen, Reutlingen, Rottenburg, Balingen oder Böblingen - in jedem!

Ergänzt wird sie durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/), das bereits seit 1974 in Kraft ist und die Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften grundsätzlich vorschreibt. Die zuständige Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen – das bedeutet, dass bei Kontrollen oder Unfällen genau diese Behörde prüft, ob Ihre betriebsärztliche Betreuung ordnungsgemäß dokumentiert ist.

 

Gesetze im Internet: Link zum Arbeitssicherheitsgesetz

 

Die zwei Betreuungsmodelle: Was gilt für Ihren Betrieb?

Die DGUV Vorschrift 2 sieht zwei grundsätzlich verschiedene Modelle der Grundbetreuung vor. Welches für Ihren Betrieb zutrifft, hängt vor allem von der Mitarbeiterzahl ab.


Option 1: Regelbetreuung – für Betriebe ab 10 Beschäftigten

Bei der Regelbetreuung gibt es feste Mindesteinsatzzeiten für den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft. Diese richten sich nach der sogenannten Betreuungsgruppe, in die Ihr Betrieb aufgrund seiner Tätigkeit eingestuft wird. Die Branchen, die ich am häufigsten betreue, verteilen sich so:

  • Betreuungsgruppe I (höherer Stundenaufwand): Beispiele: Schwerindustrie wie Sägewerke, Betriebe für Abriss- und Abbrucharbeiten, Gebäudebau

  • Betreuungsgruppe II (mittlerer Stundenaufwand): Beispiele: Lebensmittelhandel, einfache Produktion, Transport- und Logistikbetriebe
  • Betreuungsgruppe III (niedrigerer Stundenaufwand): Beispiele: Bürobetriebe, Versicherungen, Verwaltungen, Technik-Start-Ups, Kanzleien, Arztpraxen, Pflegeheime

Aus obigen Beispielen lässt sich meistens schon in etwa die Betreuungsgruppe erschließen: So ist eine Gießerei als Schwerindustriebetrieb in der Betreuungsgruppe I, während die meisten metallverabeitenden Betriebe der Betreuungsgruppe II zugeordnet. Aber: Betriebe des Brückenbaus zählen zur Betreuungsgruppe I, während Betriebe des Tunnelbaus zur Betreuungsgruppe II zählen. Hier lässt sich sicherlich im Einzelfall diskutieren...

Hinweis: Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Betreuungsgruppe zu bestimmen – das ist nicht immer eindeutig und hängt manchmal von sehr spezifischen Tätigkeiten ab. Eine rechtssichere Betreuung setzt die korrekte Zuordnung des Betriebes zur DGUV-vorgegebenen Betreuungsgruppe voraus.

Die in der DGUV-Vorschrift 2 vorgegebenen Einsatzzeiten werden zwischen mir als Betriebsarzt und der Sicherheitsfachkraft aufgeteilt. Typischerweise ist der Anteil der Einsatzzeit in der Grundbetreuung für Sicherheitsfachkraft größer.


Option 2: Alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell) – für Betriebe bis 50 Beschäftigte

Kleinere Betriebe haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das alternative Betreuungsmodell – umgangssprachlich "Unternehmermodell" genannt – zu nutzen. Das ist für viele Handwerksbetriebe, kleine Dienstleister und Gastronomien im Landkreis Tübingen die wirtschaftlichste Lösung.

Beim Unternehmermodell nehmen Sie als Unternehmer einmalig an einer Schulungsmaßnahme Ihrer Berufsgenossenschaft teil. Im Gegenzug wird der Umfang der Grundbetreuung durch den Betriebsarzt auf sogenannte Anlassbetreuungen reduziert – also konkrete Ereignisse wie einen Arbeitsunfall, die Einführung neuer Gefahrstoffe oder eine Häufung von Erkrankungen. ABER: Das Unternehmermodell ermöglicht zwar die Grundbetreuung selbst durchzuführen, nicht aber die Vorsorgen, welche Teil der sog. betriebsspezifischen Betreuung sind.

Hinweis: Die Möglichkeiten ein Betreuungsmodell zu wählen sind – in der Praxis – noch abhängig von den Vorgaben der Berufsgenossenschaft, zu der Sie gehören. Ich kann Ihnen im Beratungsgespräch hierzu weiterhelfen. Eine gute Wahl zu Beginn spart langfristig Zeit, Geld und häufig Nerven.

Praxisbeispiel aus der Region: Ein Schreinereibetrieb im Landkreis Rottenburg mit 12 Mitarbeitern nutzt das Unternehmermodell. Der Inhaber hat die BG-Schulung absolviert. Ich komme einmal jährlich zur Begehung, führe die Pflichtvorsorgen für Lärm und Holzstaub durch und bin bei Bedarf telefonisch erreichbar. Der jährliche Aufwand bleibt überschaubar – und der Betrieb ist rechtssicher aufgestellt.


Was passiert, wenn kein Betriebsarzt bestellt ist?

Das Nichtbestellen eines Betriebsarztes ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Es drohen Bußgelder – aber das ist nicht das größte Risiko. Schwerer wiegt die zivilrechtliche Haftung: Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und wird festgestellt, dass keine ordnungsgemäße betriebsärztliche Betreuung stattgefunden hat, kann das für Sie als Arbeitgeber erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Im Landkreis Tübingen führt das Regierungspräsidium regelmäßig Betriebsbegehungen durch – auch in kleinen Betrieben. In solchen Kontrollen wird standardmäßig nach dem Betreuungsvertrag mit dem Betriebsarzt gefragt. Wer dann keinen vorweisen kann, muss mit einer Mängelanzeige rechnen.

Ein weiterer Aspekt: Viele arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgen – etwa für Lärm, Gefahrstoffe oder Nachtarbeit – können rechtlich nur durch einen hier befähigten Betriebsarzt durchgeführt und dokumentiert werden. Ohne Betreuung fehlen diese Nachweise komplett.

Checkliste: Was müssen Sie konkret tun?

  • Prüfen Sie, ob Sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.
  • Ermitteln Sie, welcher Berufsgenossenschaft Ihr Betrieb angehört (z.B. BG RCI, BGW, BG ETEM, BGHM).
  • Klären Sie, in welche Betreuungsgruppe Ihr Betrieb fällt.
  • Entscheiden Sie, ob Regelbetreuung oder Unternehmermodell für Sie passend ist. Hier berate ich Sie im Erstgespräch - kostenlos.
  • Schließen Sie einen schriftlichen Betreuungsvertrag mit einem Betriebsarzt ab.
  • Stellen Sie sicher, dass Pflichtvorsorgen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Lassen Sie auf Wunsch einen Jahresbericht erstellen – das ist Teil der Dokumentation.

Für Anfragen zur betriebsärztlichen Betreuung habe ich Ihnen hierzu auch eine übersichtiche PDF auf einer Seite erstellt. Klicken Sie hier um die Checkliste zur Betriebsarztpflicht als PDF herunterzuladen.


Mein Fazit und wie Mediworker Ihnen helfen kann

Die DGUV Vorschrift 2 ist kein bürokratisches Konstrukt ohne Sinn. Sie schützt Ihre Mitarbeiter – und letztlich auch Sie als Arbeitgeber vor teuren Haftungsrisiken. Und sie soll Ihnen dabei helfen Ihre wertvolle Ressource Mitarbeiter zu schützen und zu signalisieren, dass Sie sich als Arbeitgeber um den Arbeitnehmer kümmern. Die konkrete Umsetzung der DGUV-Vorschrift 2 ist für die meisten Betriebe im Landkreis Tübingen unkomplizierter als befürchtet.

Als ortsansässiger Betriebsarzt in Ofterdingen kenne ich die Betriebsstrukturen und Branchen der Region gut – vom kleinen Handwerksbetrieb in Rottenburg über den großen Logistikdienstleister in Reutlingen bis zum größeren Produktionsbetrieb im Gewerbegebiet Mössingens. Ich finde mit Ihnen gemeinsam die Lösung, die zu Ihrem Betrieb passt.

  • Hinweis: Für Betriebe jeglicher Größe biete ich für die Grundbetreuung Pauschalpreise an. Das ist einfach, transparent und unkompliziert.

Jetzt unverbindlich anfragen: Ich berate Sie gerne im persönlichen Gespräch, welches Betreuungsmodell für Ihren Betrieb das Richtige ist und was konkret auf Sie zukommt: Jetzt Kontaktformular öffnen und unverbindlich anfragen oder schreiben Sie mir eine E-Mail unter info@mediworker.de. Telefon: 01575 326 88 77, Praxisadresse: Insel 4, 72131 Ofterdingen.

Direkt zum Kontaktformular


Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die Betriebsarztpflicht auch für Betriebe mit nur 2 oder 3 Mitarbeitern?

Ja. Die DGUV Vorschrift 2 gilt ab dem ersten Beschäftigten. Für sehr kleine Betriebe im Landkreis Tübingen ist jedoch meist das alternative Betreuungsmodell (Unternehmermodell) die geeignete und kostengünstigste Lösung. Dabei reduziert sich der Aufwand auf ein Minimum. Ich berate Sie hierzu.

Wie viel kostet die betriebsärztliche Betreuung für einen kleinen Betrieb?

Das hängt von der Mitarbeiterzahl, der Branche und dem gewählten Betreuungsmodell ab. Für viele KMU im Raum Tübingen liegen die jährlichen Kosten unter denen eines einzigen längeren Krankheitsausfalls. Langzeiterkrankte sind schnell teurer als mehrere Jahre betriebsärztlicher Betreuung. Ich erstelle Ihnen gerne ein transparentes Angebot nach dem ersten Gespräch.

Welche Berufsgenossenschaft ist für meinen Betrieb zuständig?

Das hängt von Ihrer Branche ab. Häufig im Landkreis Tübingen vertreten sind: BGW (Gesundheitswesen, Pflege), BG RCI (Chemie, Papier), BGHM (Metall, Holz), BG ETEM (Elektro, Textil) und BGRCI. Bei Unsicherheit helfe ich Ihnen bei der Zuordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
  • Pflichtvorsorge: muss der Arbeitgeber veranlassen, Mitarbeiter müssen teilnehmen (z.B. bei Lärm ab 85 dB oder Gefahrstoffen).
  • Angebotsvorsorge: muss der Arbeitgeber anbieten, Mitarbeiter entscheiden frei (z.B. bei Bildschirmtätigkeit).
  • Wunschvorsorge: Mitarbeiter können von sich aus eine Untersuchung verlangen, wenn ein Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit besteht.
Wie oft muss der Betriebsarzt in meinen Betrieb kommen?

Im Regelbetreuungsmodell gibt es Mindest-Einsatzzeiten pro Mitarbeiter und Jahr, abhängig von der Betreuungsgruppe. Im Unternehmermodell richtet sich die Häufigkeit nach konkreten Anlässen. Für viele kleine Betriebe im Raum Tübingen reicht im Unternehmermodell ein Besuch pro Jahr. Um den Aufwand für beide minimal zu halten reicht ggf. schon ein kurzer telefonischer bzw. digitaler Austausch.

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