Darf oder muss ich als Arbeitgeber wissen, was meine Mitarbeiter beim Betriebsarzt besprechen?
Was Arbeitgeber von Vorsorgen und Eignungen wissen dürfen
Die kurze Antwort: nicht viel – und das ist ein wichtiger Punkt, der viele Unternehmer überrascht: Der Betriebsarzt unterliegt - wie jeder Arzt - der ärztlichen Schweigepflicht. Was ein Mitarbeiter im Gespräch mit mir bespricht, bleibt vertraulich.
Als Arbeitgeber erhalten Sie von mir ausschließlich die arbeitsrechtlich relevante Aussage:
- Bei Teilnahme an Vorsorgen, ob jemand an der Vorsorge teilgenommen hat.
- Bei Teilnahme an Eignungsuntersuchungen für eine bestimmte Tätigkeit ob jemand geeignet, bedingt geeignet (z.B. "Tragen einer Sehhilfe ist erforderlich") oder nicht geeignet ist – keine Diagnosen, keine Details.
Das macht die betriebsärztliche Betreuung für Mitarbeiter akzeptabler und erhöht die Bereitschaft zur Teilnahme an Vorsorgen und Eignungen deutlich.
Zwei Praxisbeispiele, was der Arbeitgeber an Informationen erhält
Beispiel 1: Exemplarische Vorsorgebescheinigung (erfunden)
| Vorsorge | Art der Vorsorge | Teilgenommen am | Nächste Untersuchung fällig am |
|---|---|---|---|
| Bildschirmtätigkeit | Angebot | 06.07.2026 | 05.07.2026 |
| Lärmtätigkeit | Pflicht | 06.07.2026 | 05.07.2026 |
In dieser nicht-realen Vorsorgebescheinigung ist vermerkt, dass der Mitarbeiter die Vorsorgeanlässe Bildschirmtätigkeit und Lärm hatte. Ob diese Vorsorgen vorliegen, muss aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden. In diesem Fall liegt eine Angebotsvorsorge Bildschirmtätigkeit und Pflichtvorsorge Lärm vor. Das Teilnahmedatum und der Termin, zu dem die nächste Vorsorge spätestens zu absolvieren sind, sind gemäß der AMR 2.1 angegeben.
- Hinweis: Es liegt im Ermessen des Betriebsarztes, ob eine Vorsorge gemäß der vorgegebenen Maximalzeiträume oder auch früher stattfindet. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber sollte auch nicht nachfragen, da der Betriebsarzt sich hierzu aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht äußern darf.
Beispiel 2: Exemplarische Eignungsbescheinigung (erfunden)
| Eignung | Geeignet / bedingt geeignet / nicht geeignet | Teilgenommen am | Nächste Untersuchung fällig am |
| "G25" - Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeit | bedingt geeignet - nur mit Fernbrille | 05.03.2026 | 04.03.2026 |
| "G26.3" - Tragen von schwerem Atemschutz | nicht geeignet | 05.03.2026 | Nachuntersuchung nach 6 Monaten möglich |
In dieser nicht-realen Eignungsbescheinigung ist vermerkt, dass der Mitarbeiter zwei Eignungen durchgeführt hat: Einmal die "G25", also die Eignung für Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeiten, und einmal die "G26.3", also die Eignung für schweren Atemschutz. An dieser Stelle soll nicht erläutert werden, in welchen Fällen die beiden Eignungen durchgeführt werden sollten oder müssen. Dies ist Teil der Gefährdungsbeurteilung und erfordert eine individuelle Arbeitsplatzkenntnis und Abwägung der Notwendigkeit.
- Hinweis: Die "G25" und "G26.3" sind heute noch immer in Personalabteilungen, bei Chefs und Betriebsräten gebräuchlich. Spätestens seit die DGUV ihre eigenen Vorgaben überarbeitet hat, gelten seit dem 1.Juli 2022 die "DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen". Im Sprachgebrauch ist die G25 und G26.3 noch immer üblich - auch ich verwende diese häufig, weil meine Gegenüber diese häufig kennen - aber im Schriftverkehr benenne ich diese jeweils als "Eignung für Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeiten" und "Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3".
Zurück zum obigen Beispiel: Anders als bei den Vorsorgen fällt hier direkt auf, dass der Mitarbeiter die "G25" bestanden hat, aber er die Tätigkeit nur mit einer Sehhilfe (hier Fernbrille) durchführen darf. Dies ist sehr häufig der Fall. Auffallend ist hier jedoch, dass die Eignung für den Atemschutz nicht gegeben ist. Es ist auch eine Angabe erfolgt, dass nach 6 Monaten eine erneute Prüfung stattfindet. Der Arbeitgeber kann zwar vermuten, weshalb diese Eignung nicht gegeben ist, aber er darf nicht nachfragen. Und er darf den Mitarbeiter nicht mehr für Tätigkeiten einsetzen, bei denen die Befähigung für Atemschutzgeräte der Gruppe 3 erforderlich ist.
Eines könnte der Arbeitgeber jedoch tun: Wenn der Arbeitgeber gesundheitliche Gründe vermutet, könnte er dem Mitarbeiter Hilfe im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements anbieten. Ein solches wird gesetzlich nach §167 Abs. 2 des SGB IX nach einer AU-Dauer von 6 Wochen verpflichtend, aber kann auch freiwillig vorher begonnen werden. Ggf. könnte auch der Betriebsarzt gefragt werden, ob er dies für sinnvoll erachtet. Eine kurze Rücksprache mit dem Betriebsarzt kann manchmal auch den Druck für den Arbeitnehmer reduzieren, der ja nicht selten Angst hat wegen seiner medizinisch-bedingten körperlichen Einschränkung seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Um Ihnen das etwas greifbarer zu machen, versuchen wir das hier vorliegende Beispiel detailliert zu beschreiben wie es sein könnte:
Fiktiver Fall: Ein Mitarbeiter hat seine "G26.3", also die Eignung für das Tragen des schweren Atemschutz der Gruppe 3 nicht bestanden. Der Hintergrund ist eine depressive Erkrankung, welche zur Vernachlässigung der körperlichen Fitness geführt hat. Die Anforderungen für den schweren Atemschutz erfüllt er nicht mehr. Dennoch hat er die "G25" bestanden, weil er den Gabelstapler für das Lager dennoch bedienen kann, nur eben mit der Brille, die er aber ohnehin schon lange trägt. Der Betriebsarzt setzt für die Atemschutzeignung eine Nachuntersuchungsfrist von 6 Monaten um diese Fitness wiederzuerlangen. Aus Perspektive des Betriebsarztes stellt die Möglichkeit der Nachuntersuchung eine Chance dar. Aus Perspektive des Arbeitnehmers kann die Einschränkung jedoch katastrophisierend angenommen werden. Die Nachuntersuchung versteht der Mitarbeiter als "letzte Chance" bevor der Chef ihn feuert. Kurzum: Der Mitarbeiter hat Angst, was sich negativ auf die depressive Erkrankung niederschlägt. Hausarzt und Psychotherapeut können in diesem Falle nichts machen, weil der Arbeitsplatz außerhalb deren Wirkradius ist. Ein Teufelskreis. Vielleicht ist die betriebsärztliche Beurteilung ein Ansporn jetzt doch etwas wieder für die körperliche Fitness zu tun. Vielleicht bewirkt es jedoch das Gegenteil. Grundsätzlich ist Angst aber ein schlechter Motivator. In diesem nicht so seltenen Fall hätte also ein depressiver Mensch nun auch Angst um seinen Arbeitsplatz. Dies ist eine Situation, die - ohne behutsame Richtungsvorgabe - schnell in Richtungen gehen kann, so dass es am Ende zum Arbeitsplatzverlust bzw. Verlust eines qualifzierten Arbeitnehmers kommt.
Eine mögliche Lösung: Der Arbeitgeber fragt den Betriebsarzt, ob ein BEM sinnvoll wäre - im Prinzip ein Tisch, an dem man sich Mitarbeiter, Arbeitgeber und Betriebsarzt zu dritt setzen. Der Betriebsarzt bejaht und nach einer möglichst kurzen Zeit sollte das Treffen stattfinden - in Person oder ggf. auch virtuell. In diesem Rahmen findet sich häufig eine Lösung oder zumindest eine reale Chance darauf. Die Hinzunahme des Betriebsarztes hilft dabei sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber zu signalisieren, dass man verstanden hat, dass ein Problem vorliegt und beide Seiten gewillt sind dieses anzugehen.